Satzung
Satzung Gewerbeverein Dudeldorf e.V.
§1 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es, die Interessen und Belange des Handels, des Handwerks und der Industrie, sowie die Förderung des Verkehrs wahrzunehmen. Das Wirken des Vereins soll einer breiten Öffentlichkeit zu gute kommen, indem der Verein durch seine Tätigkeit das Verhältnis seiner Mitglieder zu Mitbürgern und Behörden optimiert. Der Verein soll weder eigenwirtschaftlich tätig sein noch einen Gewinn erwirtschaften; die Führung eines wirtschaftlichen Gewerbebetriebes ist ausgeschlossen.
§2 Name des Vereins Der Verein führt den Namen: „Gewerbeverein Dudeldorf e.V.“.
§3 Sitz Der Sitz des Vereins ist 54647 Dudeldorf
§4 Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§5 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personvereinigung werden, soweit sie Handel, Handwerk, Industrie, Verkehrsgewerbe oder einen anderen Gewerbezweig betreibt. Auch andere natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigung können aufgenommen werden, falls durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung der Vereinszwecke und –ziele zu erwarten sind. Natürliche Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, können nicht Mitglied werden.
§6 Aufnahme Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag.
§7 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft geht verloren
1. durch Tod, 2. durch der Erlöschen der als Mitglied aufgenommen juristischen Person oder Vereinigung, 3. durch Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an der Vorstand, 4. durch Ausschließung. Diese kann erfolgen, 4a.Durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz Wiederholter Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat, 4b.durch Beschliss der Mitgliederversammlung -wenn das Mitglied beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. -wenn das Mitglied aufhört, einer der im §5 bezeichneten Personengruppen anzugehören.
§8 Beiträge Jedes Mitglied hat einen zu Beginn jeden Jahres fälligen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliedversammlung (§ 11) festgesetzt wird. §9 Vorstand 9.1. Der Verein wird von einem Vorstand verantwortlich geleitet. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Schriftführer d. dem Kassierer e. vier Beisitzern, darunter ein Werbebeauftragter.
Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden, in seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, gerichtet und außergerichtet vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters kann nicht aus dem Grunde bemängelt werden, dass eine Verhinderung nicht vorgelegen hat. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9.2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder von diesen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
9.3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar erstmals im Jahre 1987. Die Wahl erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Er gibt sich keine Mehrheit, so erfolgt Stichwahl unter denjenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Führt die Stichwahl zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliedversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Bis dahin ist der Vorstand berechtigt, den freigewordenen Posten nach Anhörung des Gewerbebeitrages kommissarisch einem Vereinsmitglied zu übertragen.
9.4. Der Vorsitzende des Vorstandes, in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft den Vorstand, so oft es erforderlich ist oder zwei Mitglieder es verlangen. Bei der Einberufung muss der Gegenstand der Beratung bzw. Beschlussfassung bezeichnet werden.
9.5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Er führt die Einnahmen und Ausgaben Buch und erstattet der Mitgliederversammlung Rechnungsbericht. Der Kassierer ist zu Zahlungen für den Verein nur mit Genehmigung des 1. oder 2. Vorsitzenden befugt.
9.6. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Nachgewiesen, angemessene Ausgaben, die dem Vorstande oder einzelnen seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung der Geschäfte für dem Verein entstehen, sind zu erstatten.
§10 Gewerbebeirat 10.1. Der Gewerbebeirat ist dem Vorstand mit beratender Funktion zur Seite gestellt.
Er soll den Informationsfluss zwischen der Gesamtheit der Mitglieder und dem Vorstand gewährleisten.
10.2. Der Gewerbebeirat besteht aus 4 Personen; er wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt- und zwar erstmals wieder im Jahre 1987. Die Mitglieder des Gewerbebeirates werden einzeln in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Der Wahlmodus wird durch den Vorstand bestimmt.
10.3. Die Mitglieder des Beirates haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Nachgewiesene, angemessene Ausgaben, die dem Gewerbebeirat oder einzelnen seiner Mitglieder bei Wahrnehmung der Geschäfte für dem Verein entstehen, sind zu erstatten.
§11 Mitgliederversammlung Der Verein hält eine Mitgliederversammlung ab. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind
a. der Jahresbericht, b. der Rechnungsbericht des Kassierers und Bericht des Prüfungsausschusses , c. Entlastung des Vorstandes Neuwahl des Vorstandes, soweit sie in dem betreffenden Jahre ansteht bzw. Neuwahl des Gewerbebeirates, soweit sie in dem betreffenden Jahre ansteht.
Der Rechnungsbericht des Kassierers wird, bevor er der Mitgliederversammlung vorgelegt wird, durch einen Prüfungsausschuss geprüft. Dieser besteht aus zwei dem Vorstande nicht angehörenden Mitgliedern, die jeweils spätestens in der vorangehenden Mitgliederversammlung gewählt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder zehn von Hundert der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
§12
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftlichte Einladung der Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Trierischen Volksfreund oder im Amtl. Mitteilungsblatt (Bitburger Landbote) der Verbandsgemeinde Bitburg-Land unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Es genügt, wenn die schriftliche Einladung oder Bekanntmachung zehn Tage vor der Versammlung zugegangen oder erschienen ist.
§13
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter verhindert und/oder abwesend, so bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
Jede satzungsmäßig einberufende Mitgliederversammlung für die Tagesordnung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der nach §§ 14 und 15 erforderlichen Stimmenmehrheiten mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Anträge, die sich auf den Gegenstand der Tagesordnung beziehen, können in der Versammlung gestellt werden, andere Anträge werden für die nächste Versammlung vorgemerkt. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse und Wahlen, ist eine Niederschrift durch den Schriftführer zu fertigen; diese ist durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen.
§14 Satzungsänderung Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Darauf hinzielende Anträge von Vereinsmitgliedern müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
Zur Vornahme etwaiger, vom Registerbericht für erforderlich erachteter Änderungen ist der Vorstand nur insoweit ermächtigt, als diese Änderungen formaler und nicht wesentlicher Natur sind.
§15 Auflösung Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vereinsmögen ist in diesem Falle einer Organisation zuzuweisen, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff AO erfüllt.
54647 Dudeldorf im November 2010
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